Allgemeine Vertagsbedingungen vom 01.02.2006

§1 Geltungsbereich

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die vertragliche Beziehung zwischen Sonja Schiermeyer und dem Pferdehalter.

§2 Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehung zwischen Sonja Schiermeyer und dem Pferdehalter ist privatrechtlicher Natur. Als Gerichtsstand ist der Sitz von Sonja Schiermeyer vereinbart.

§3 Therapieleistungen

Der Umfang der allgemeinen Therapieleistungen umfasst: Massage, passive und aktive Mobilisation, Lymphdrainage, Palpation, Akupressur und Gerätetherapie. Vor dem Beginn einer Therapie werden Art und Umfang mit dem Pferdebesitzer bzw. einer vom Pferdebesitzer bevollmächtigten Person individuell vereinbart.

§4 Wahlleistungen

Allgemeine Wahlleistungen, die die allgemeinen Therapieleistungen nicht beeinträchtigen - wie Tierarztuntersuchungen, tierärztliche Behandlungen, Sattlerarbeiten, Huforthopädie sowie Hufpflege und Schmiedearbeiten, Behandlungen durch Pferdezahnärzte und therapeutisches Training für Pferd und Reiter – können zusätzlich zwischen Sonja Schiermeyer und dem Pferdehalter gegen gesonderte Berechnung vereinbart werden. Werden die Wahlleistungen durch Dritte erbracht, handeln diese auf eigene Verantwortung. Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Der Abschuss einer Wahlleistungserbringung kann durch Sonja Schiermeyer abgelehnt werden, sofern die Kosten aus früheren Therapieleistungen nicht bzw. erheblich verspätet bezahlt wurden.

§5 Therapieende

Wird die vorzeitige Beendigung der Therapie vom Pferdehalter entgegen therapeutischem Rat gewünscht, haftet Sonja Schiermeyer nicht für die entstehenden Folgen. Die Kosten für nicht erbrachte Leistungen werden max. zu 50% erstattet, vorausgesetzt, dass Leistungen Dritter ohne Forderungen derer termingerecht abgesagt werden können.

§6 Aufzeichnungen und Daten

Therapiedokumentationen, Palpationsergebnisse, Krankengeschichten und Untersuchungsbefunde durch den von Sonja Schiermeyer beauftragten Tierarzt sind Eigentum von Sonja Schiermeyer. Dem Pferdehalter wird Einblick in die Unterlagen gewährt, er hat jedoch keinen Anspruch auf die Herausgabe der Original-Unterlagen. Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz und der ärztlichen Schweigepflicht. Der Pferdehalter entbindet die sein Pferd behandelnden Tierärzte von deren ärztlicher Schweigepflicht gegenüber Sonja Schiermeyer.

§7 Auskunftspflicht des Pferdehalters

Der Pferdehalter ist verpflichtet, alle vorangegangenen Verletzungen und Krankheiten sowie veterinärmedizinischen Untersuchungsergebnisse spätestens bei Beginn der Therapie Sonja Schiermeyer bekannt zu geben. Alle Informationen, die mittelbar sowie auch unmittelbar für die Therapie von Bedeutung sind oder sein könnten, müssen spätestens bei Beginn der Therapie Sonja Schiermeyer bekannt gegeben werden.

§8 Haftung

Sonja Schiermeyer haftet für Pferde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Verlust verursacht durch Dritte übernimmt Sonja Schiermeyer keine Haftung. Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung müssen spätestens bei Beendigung der Therapie-Behandlung vom Pferdehalter an Sonja Schiermeyer gemeldet werden. Von Sonja Schiermeyer bestellte Tierärzte, Hufschmiede, Sattler und Trainer handeln auf eigenes Risiko – Haftungsansprüche sind direkt an Vorgenannte zu richten. Für Schäden am Pferd, die nicht auf die therapeutische Behandlung von Sonja Schiermeyer zurückzuführen sind, übernimmt Sonja Schiermeyer keine Haftung.
Grundsätzlich kann ein Heilungserfolg nicht garantiert werden.
Die Auskunftspflicht des Pferdehalters (§7) ist unbedingt notwendig und Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie und um Gegenindikationen zu vermeiden. Bei nicht erteilten oder unvollständigen Informationen entfällt die Haftung von Sonja Schiermeyer für die entsprechend eintretenden Schäden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdehalters tritt bei Forderungen Dritter an den Pferdeeigentümer ein. Ansprüche Dritter sind direkt an den Pferdehalter zu richten.

§9 Entgelt / Rücktritt

Der Leistungstarif von Sonja Schiermeyer ist Bestandteil dieser Vertragsbedingungen. Das Entgelt richtet sich nach dem jeweils gültigen Leistungstarif. Aus dem Leistungstarif geht die Höhe der jeweiligen Entgelte für die beschriebenen Leistungen hervor. Der Pferdehalter ist zur Entrichtung des Entgelts für Therapieleistungen verpflichtet. Grundsätzlich sind alle Dienstleistungen nach jeder einzelnen Erbringung in bar zu begleichen. Bei Stammkunden können – nur nach Vereinbarung mit Sonja Schiermeyer – mehrere Dienstleistungen zu Sammelrechnungen zusammengefasst werden und sind dann sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Mehrtägige, stationäre Therapieleistungen sind bei Anlieferung des Pferdes im Voraus zu bezahlen. Sonja Schiermeyer bleibt die Nachberechnung von Leistungen vorbehalten, sofern sie bei den bisherigen Rechnungen nicht berücksichtigt wurden (z.B. Berichtigung von Fehlern). Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nicht akzeptiert. Verzugszinsen und Mahngebühren können bei Zahlungsverzug berechnet werden. Ausgeschlossen ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen. Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten direkt an Sonja Schiermeyer zu erfüllen. Bei Eintreibung der geschuldeten Beträge gehen die daraus resultierenden Kosten durch Inkassounternehmen, Rechtsanwalt, Gerichtskosten usw. komplett zu Lasten des Schuldners. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Beginn der Therapie vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt durch den Pferdehalter bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Behandlungstermin entstehen dem Pferdehalter keine Kosten. Sonja Schiermeyer behält sich das Recht vor, bei Unterschreitung der vorgenannten Frist die Behandlung – trotz nicht erbrachter Leistung - in voller Höhe abzurechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Pferdehalter vorbehalten.

§10 Gültigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen nichtig sein oder in Zukunft unwirksam werden, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen oder die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt.